Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innogun GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Innogun GmbH & Co. KG, Neumühle 8, 97727 Fuchsstadt (im Folgenden: Innogun) und ihren Kunden (im Folgenden: Kunde), in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Innogun ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Innogun in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Angebote von Innogun sind grundsätzlich freibleibend, soweit nicht anders gekennzeichnet. Eine schriftliche oder telefonische Bestellung des Kunden wird vom Innogun als Angebot gemäß § 145 BGB angesehen, welches er innerhalb von zwei Wochen annehmen kann. Ein wirksamer Vertrag kommt nur zu Stande, wenn das Angebot des Kunden vom Innogun schriftlich (Telefax ausreichend) bestätigt wird.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Innogun und Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag (Auftragsbestätigung von Innogun), einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Innogun vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Angaben von Innogun zur Kaufsache (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Lieferung, Preise
Innogun ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Sofern Teillieferungen vom Innogun durchgeführt werden, übernimmt Innogun die zusätzlichen Transportkosten.
Angaben über die voraussichtliche Lieferfrist sind unverbindlich, sollte Innogun dem Kunden nicht im Einzelfall schriftlich eine verbindliche Zusage erteilt haben.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
Innogun kann — unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden — vom Kunden eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Innogun gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Falls Innogun ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von Innogun seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Innogun dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn Innogun mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird Innogun den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
Falls Innogun an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, und höhere Gewalt, die Innogun oder ihre Lieferanten betreffen, gehindert wird und Innogun diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch hierüber wird Innogun den Kunden unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Gefahrübergang beim Versendungskauf
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an ihn versandt, so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, oder ob Innogun noch andere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und Innogun dies dem Kunden angezeigt hat. In diesem Fall steht Innogun wahlweise das Recht zu die Ware auf Rechnung des Kunden einzulagern.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Innogun behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor (Vorbehaltsware). Der Kunde hat Innogun von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Innogun alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von Innogun nicht nachkommt, kann Innogun nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware oder Pfändung durch Innogun liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Versandkosten trägt der Kunde. Innogun ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an Innogun in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung wird von Innogun bereits jetzt angenommen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Innogun, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Innogun verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag von Innogun. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht Innogun gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Innogun anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Innogun verwahrt.
§ 6 Bezahlung
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Rahmen der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen.
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung bzw. Abnahme der Ware. Innogun ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Innogun behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Innogun ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Innogun durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Die Zahlungen des Kunden werden zur Tilgung der ältesten, fälligen Forderungen verwendet.
§ 7 Mängelhaftung
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seine ihm gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht schriftlich und unverzüglich nachgekommen ist. Der Kunde hat hierbei insbesondere die gelieferte Ware unverzüglich darauf hin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Die bei Untersuchung der Ware feststellbaren Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ergebnisse der ordnungsgemäßen Untersuchung anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, sobald der Kunde sie bei hinreichender Sorgfalt erkennen kann. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Mängelrüge nicht spätestens am 3. Werktag nach Eingang der Ware oder, wenn der Mangel bei der unverzüglichen Sorgfalt der Untersuchung nicht erkennbar war, spätestens am 3. Werktag nach Entdeckung des Mangels beim Innogun eingegangen ist.
Innogun wird für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden sind, während einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten einstehen. Hierbei steht Innogun das Wahlrecht der Nacherfüllungsart (Beseitigung des Mangels oder Neulieferung der Kaufsache) zu. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Innogun, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Innogun die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
Innogun haftet nicht für Mängel, die auf natürlicher Abnutzung, normalem Verschleiß, unsachgemäßem Gebrauch, Pflegefehler, ungeeigneter Betriebsmittel, übermäßiger Beanspruchung und fahrlässigem Verhalten des Kunden, sowie Brand, Blitzschlag oder Explosion beruhen.
Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Schäden an der Kaufsache, die durch ihre unsachgemäße Benutzung entstehen stellen keinen Sachmangel dar. Hierbei wird zwingend auf die Produktbeschreibung des jeweiligen Produkts hingewiesen. Sollte Innogun für dieses Produkt im eigenen Namen eine Garantie erklärt haben, entfällt diese im vorgenannten Fall.
§ 8 Haftung
Innogun haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Körperschäden nach den gesetzlichen Vorgaben.
Für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet Innogun nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind. Soweit die Haftung von Innogun ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Innogun.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Export der Ware
Sollte Innogun dem Weiterverkauf der Ware in die USA oder Kanada nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, ist ein solcher strikt untersagt.
Exportkontrolle, Sanktionen und Embargos
Die Durchführung dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Vorschriften des deutschen, europäischen oder sonst anwendbaren Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Zoll-, Embargo- oder Sanktionsrechts entgegenstehen und erforderliche Genehmigungen, Freigaben oder sonstige behördliche Erlaubnisse vorliegen. INNOGUN ist berechtigt, Lieferungen auszusetzen, abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit rechtliche Verbote, fehlende Genehmigungen oder konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Endverwendung, Sanktionsumgehung oder sonstige Rechtsverstöße bestehen.
Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Zoll-, Embargo- und Sanktionsrechts einzuhalten. Er stellt insbesondere sicher, dass die gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar an sanktionierte Personen, Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen, in embargo- oder sanktionsbelegte Länder oder Gebiete oder für verbotene militarische, rüstungsbezogene, terroristische oder sonstige unzulässige Endverwendungen geliefert, weitergegeben, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
Soweit gelieferte Waren, Technologien, Software, Zubehör-, Ersatz- oder Bestandteile in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und/oder Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, jeweils einschließlich Änderungen und Nachfolgeregelungen, darf der Kunde diese weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus verkaufen, liefern, ausführen, wiederausführen, verbringen oder sonst zur Verfügung stellen.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Verpflichtungen in angemessener Weise auch seinen Abnehmern aufzuerlegen und zumumutbare Maßnahmen zu treffen, um Verstöße oder Umgehungsversuche in der weiteren Lieferkette zu verhindern. Auf Anfrage stellt der Kunde INNOGUN innerhalb angemessener Frist die zur Prüfung erforderlichen Informationen, Nachweise oder Endverbleibserklärungen zur Verfügung und informiert INNOGUN unverzüglich über tatsächliche oder vermutete Verstöße.
Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Klausel stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, soweit durch den Verstoß gesetzliche Verbote, Sanktionsvorschriften, Embargovorschriften, Genehmigungspflichten oder berechtigte Interessen von INNOGUN erheblich betroffen sind. INNOGUN ist in diesem Fall berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Lieferungen vorübergehend auszusetzen, noch nicht angenommene Aufträge abzulehnen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von INNOGUN bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von Schäden, Kosten und Aufwendungen, die INNOGUN infolge eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Klausel oder hiermit zusammenhängender behördlicher Maßnahmen entstehen. Gesetzliche Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben ebenfalls unberührt.
§ 10 Erwerb von Waffen und Munition
Waffen und Munition dürfen nur an Personen abgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Verkauf und die Lieferung sind daher nur gegen Vorlage einer Urkunde oder gegen Vorlage einer amtlichen Bestätigung, dass der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, möglich.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum Waffengesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Solche Waffen und Munition werden daher nur gegen Vorlage von entsprechenden gültigen Dokumenten (z.B. Jagdschein, Waffenbesitzkarte, Munitions-Erwerbsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde) im Original oder als öffentlich (amtlich oder notariell) beglaubigte Kopien aller beschrifteten Seiten verkauft und überlassen.
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt sind, ist grundsätzlich verboten. Solche Waffen und Munition werden daher nur gegen Vorlage einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde im Original oder als öffentlich (amtlich oder notariell) beglaubigte Kopien aller beschrifteten Seiten verkauft und überlassen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Innogun.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein/werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, beziehungsweise diese Lücke ausfällt.
Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesem Vertrag oder sonstigem Schriftverkehr etwaige Doppel etc. in anderen Sprachen angefertigt wurden, handelt es sich allein um Übersetzungen, die nicht Vertragsqualität haben. Die Version in deutscher Sprache hat grundsätzlich Vorrang.